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LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ( D )
ALLGEMEINES:
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch
dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
I. ANGEBOT UND KAUFVERTRAG
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Angaben über Leistungen gelten als Durchschnittswerte für normale, mittlere Bodenverhältnisse. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.
2. Der Vertrag kommt ausschließlich zustande:
a) durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung an den Besteller, auch wenn die Bestellung einer Werksvertretung erteilt
wurde, oder
b) durch die Ausführung des Auftrages.
II. UMFANG DER LIEFERUNG
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher
Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherungen
von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen – auch etwaige schriftliche oder mündliche Vereinbarungen unserer
Vertreter – bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben
uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
III. PREIS UND ZAHLUNG
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Versand und
Zollgebühren. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr
als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann werden unsere am Versandtag geltenden Preise berechnet.
2. Alle Zahlungen haben nur direkt an uns frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder Vertreter
erfolgen auf Gefahr des Zahlenden, sofern nicht eine gültige Inkassovollmacht vorgelegt wird.
3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang und Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Gefahrübergang und Rechnungsdatum wird ein Skontoabzug von 2% gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch
unbeglichen sind.
4. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Wir behalten uns vor, Rechnungsbeträge in beliebiger Höhe per Nachnahme zu erheben.
5. Wir behalten uns bei mehreren fälligen Forderungen gegen den Besteller vor, zu bestimmen, zur Tilgung welcher Schuld
eine Zahlung, eine Ratenzahlung oder Anzahlung des Bestellers verwendet wird.
6. Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur zahlungshalber angenommen.
7. Werden Schecks usw. nicht rechtzeitig eingelöst, die sonstigen Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder entstehen
berechtigte Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
8. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz p.a. zu berechnen, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.
9. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. LIEFERZEIT
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd und unter Vorbehalt als vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
machenden Angaben und zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell
vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
die
4. Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen
Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Wenn dem Besteller wegen einer erheblichen Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist,
nachweislich Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Netto-Rechnungswert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Der Besteller ist berechtigt, den Nachweis zu
erbringen, dass ihm ein höherer Schaden, als in der Pauschale veranschlagt, entstanden ist. Umgekehrt sind wir berechtigt
nachzuweisen, dass dem Besteller kein oder ein wesentlich geringerer Schaden, als in der Pauschale veranschlagt, entstanden ist.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder Lager, mindestens jedoch
1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass
er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller
vom Rücktritt des Vertrages berechtigt.
V. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, ENTGEGENNAHME UND AUFTRAGSÄNDERUNGEN
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
2. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Einsatz
übernommen haben. Bahntransportschäden sollte sich der Empfänger der Lieferung bahnamtlich bescheinigen lassen.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte
aus Abschnitt X entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Änderungswünsche an bestellten und bestätigten Grundgeräten sind ausschließlich möglich mit Zustimmung der Vertriebsleitung und bedürfen der Schriftform. Änderungswünsche können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn
diese innerhalb von acht Wochen vor dem bestätigten Liefertermin geäußert werden. Auch können Änderungswünsche
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn die Vertriebsleitung keine Entscheidung bis zu acht Wochen vor dem
bestätigten Liefertermin treffen konnte oder getroffen hat. Eine Freigabe erfolgt durch die geänderte Auftragsbestätigung.
Zur Fristwahrung ist mithin die Entscheidung der Vertriebsleitung maßgeblich. Nicht berücksichtigte Änderungswünsche
berechtigen nicht zum Rücktritt und beeinflussen nicht das bestehende Vertragsverhältnis.
VI. LIEFERUNG ZUR FELDPROBE
Feldprobe-Lieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Zahlungsbedingungen gemäß Abschnitt
III werden dadurch nicht aufgehoben. Mangels anderer Vereinbarung muss das Gerät innerhalb von 14 Tagen nach seinem
Empfang erprobt werden. Ist die Probe aus saisonbedingten Gründen innerhalb dieser Frist nicht durchführbar, so hat sie sogleich nach Beginn der möglichen Einsatzzeit zu erfolgen. Die Erprobung darf höchstens 1 Tag dauern. Falls der Probeeinsatz
nicht zur Zufriedenheit des Empfängers verläuft, hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren und Gelegenheit zu geben,
innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart unseres Beauftragten durchzuführen. Bei
einwandfreier Funktion wird das Gerät übernommen. Ein Gerät gilt auch als übernommen, wenn es vom Empfänger länger
als 1 Tag eingesetzt wird. Der Besteller ist nur dann zur Rückgabe des Gerätes an uns berechtigt, wenn es beim Probeeinsatz
in Gegenwart unseres Beauftragten keine einwandfreie Arbeit geleistet hat. In diesem Falle ist das Gerät unverzüglich in gereinigtem Zustand frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an uns oder an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden. Erforderliche Auffrischungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, wenn die Abnutzung auf einen mehrtägigen Einsatz
zurückzuführen ist. Wenn das Gerät nicht spätestens 1 Woche nach erfolgtem Probeeinsatz zurückgesandt wird, so gilt es als
fest übernommen. Bei Rückgabe eines zur Feldprobe gelieferten Gerätes sind Ansprüche des Bestellers auf Ersatzlieferung
oder auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen.
VII. KOMMISSIONSLIEFERUNGEN
Bei Waren, die wir in Kommission liefern, kommen für die Berechnung bei Übernahme derselben in feste Rechnung unsere
jeweils am Tage der festen Übernahme gültigen Preise nebst Liefer- und Zahlungsbedingungen in Frage. Die Festübernahme
ist uns unverzüglich anzuzeigen. Kommissionswaren sind vor Beschädigungen, Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Die Waren sind auch gegen alle Gefahren zu versichern. Für Kommissionsware trägt der Besteller die
Versicherungsgebühren und die Frachten. Bei Rückgabe und Rücknahme werden diese nicht erstattet. Wir haben das Recht,
über die Kommissionsware jederzeit anderweitig zu verfügen. In diesem Falle hat der Versand gemäß unserer Verfügung
unverzüglich zu erfolgen. Für etwaige Folgen aus verzögerter Versendung ist der Kommissionslagerhalter verantwortlich.
VIII. PROVISIONSGESCHÄFTE
Bei Provisionsgeschäften hat die Zahlung durch den Kunden unmittelbar an uns zu erfolgen. Der Vermittler hat bei Geschäftsabschluss den Kunden hierauf besonders aufmerksam zu machen. Die Vermittlerfirma ist zum Inkasso nicht berechtigt. Die vereinbarte Provision ist erst nach Eingang der vollständigen Bezahlung bzw. der vollständigen Abdeckung laufender
Wechsel fällig.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder gesamten Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt, und der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. Für Benutzung und Abnutzung des zurückgenommenen Liefergegenstandes sowie für
Transportkosten, die uns durch die Rücknahme entstehen, können wir eine entsprechende Entschädigung beanspruchen.
2. In der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt,
sofern nicht §§ 491 ff. BGB Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Nachfolgende Regelungen gelten, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist bei allen Nichtkaufleuten nichtig. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere
gesamten Forderungen gegen den Besteller aus dem Liefervertrag beglichen sind. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch hiermit bereits jetzt alle Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe
an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit anderen Waren, die uns
nicht gehören, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung vor.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für Letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten
oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6. Bedient sich der Besteller beim Weiterverkauf der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes,
so ist er verpflichtet, diesen ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass uns das Eigentum an der Ware solange zusteht, bis die gesamte Forderung mit den entstandenen Zinsen und Kosten an uns gezahlt ist.
7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
X. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt XII, 4. wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer billigem Ermessen unterliegenden Wahl auszubessern oder neu zu
liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich unter Angabe des Lieferdatums,
der Rechnungsnummer und der Maschinennummer zu melden. Mangels anderer Vereinbarung sind uns beanstandete
Teile frachtfrei zur Begutachtung zuzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Gibt uns der Besteller oder dessen
Kunde keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche. Beanstandungen, die sich auf
falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel beziehen, können nur Berücksichtigung finden,
wenn sie innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gelangt sind. Soweit nicht anders festgelegt, endet unsere Haftung mit Ablauf von zwölf Monaten ab Lieferung; bei Saisonmaschinen jedoch erst mit Ablauf der
ersten Einsatzzeit. Verzögern sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung
spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Projekte behalten wir uns vor, gesonderte Haftungsvereinbarungen zu
treffen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf
unser Verschulden zurückzuführen sind. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden an gebraucht erworbenen Liefergegenständen.
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei wir sofort – nach Möglichkeit vor Beseitigung des Mangels – zu verständigen sind, oder wenn wir mit der
Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich
die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, sofern der Besteller diesen nicht selbst durchführen kann, ferner, falls dies nach
Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure
und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum
Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Sofern wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Besteller lediglich das
Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Im Übrigen ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller
gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im
Inland, so werden wir dem Besteller auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder
den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht
mehr besteht. Sofern dies nur unter wirtschaftlich unangemessenen Bedingungen oder unter unangemessener Fristverlängerung möglich ist, sind der Besteller sowie wir jeweils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner werden wir den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorstehenden Regelungen gelten nur, sofern der Besteller uns unverzüglich von der geltend gemachten Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung unterrichtet hat, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers oder einer
eigenmächtigen Änderung und/oder nicht vertragsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller
beruht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und der Besteller
uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche bzw. bei der Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen unterstützt.
XI. HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte X und XII entsprechend.
XII. RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT UND SONSTIGE HAFTUNG DES LIEFERERS
1. Die Haftung für Schäden wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender
Angestellter, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert oder für den
Mangel ist nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften
oder es sind Schäden an Körper und Gesundheit entstanden oder wesentliche Vertragspflichten sind verletzt worden.
2. Sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XIII. RECHT DER RABE AGRARTECHNIK VERTRIEBSGESELLSCHAFT MBH AUF RÜCKTRITT
Werden uns nach Vertragsschluss, jedoch vor Lieferung, Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, ohne dass wir die Unkenntnis zu vertreten haben, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Besteller trotz wiederholter Mahnungen seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt. Schadensersatzansprüche wegen
eines solchen Rücktritts kann der Besteller nicht geltend machen.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Lieferwerk.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für unseren Hauptsitz zuständig ist (Gerichtsstand Osnabrück). Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
zu klagen.
3. Die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
XV. GEWÄHRLEISTUNGSRICHTLINIEN
1. Die Gewährleistungsdauer für unsere Produkte beträgt 12 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes an den Besteller,
es sei denn, der Besteller hat den unbenutzten Liefergegenstand weiterverkauft; in diesem Fall endet die Gewährleistung
mit Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe.
2. Gewährleistungen müssen mit dem Rabe-Gewährleistungsantrag spätestens 2 Wochen nach Schadenseintritt eingereicht werden. Gewährleistungsanträge sind korrekt und vollständig auszufüllen.
3. Rabe erstattet in Deutschland für ausgeführte Gewährleistungen: 43,– €/h zzgl.
4. Gewährleistungen, deren Erstattungsaufwand 150,– € zzgl. MwSt. übersteigt, dürfen erst nach vorheriger Rücksprache und
Freigabe durch den Rabe-Kundendienst ausgeführt werden.
5. Tritt innerhalb des Gewährleistungszeitraumes ein Mangel auf, so ist dieser durch den Servicepartner zu beheben. Der
Servicepartner erhält entsprechend der geltenden Gewährleistungsrichtlinien eine Vergütung. Voraussetzung hierfür ist,
dass der Servicepartner die Maschinenregistrierung abgeschlossen hat.
6. Ausgewechselte Gewährleistungsteile sind bis zum Entscheid des Garantieantrags bereitzuhalten und nur nach Aufforderung von Rabe frachtfrei einzusenden. Hydraulik- und Elektronikteile sind immer mit der Nummer des Garantieantrags gekennzeichnet unverzüglich an Rabe auf dem kostengünstigsten Weg zur Schadensbegutachtung zurückzusenden. Sollten
die Teile nicht angefordert werden, müssen diese nach Entscheidung über den Garantieantrag unbrauchbar gemacht
und verschrottet werden. Ausnahmen von der Rücksendepflicht können mit dem Rabe-Kundendienst im Einzelfall abgesprochen werden.
7. Die Gewährleistungsteile werden zunächst berechnet. Nach Erhalt der bestellten Ersatzteile und der dazugehörigen Rechnung,
ist der Servicepartner verpflichtet den gesamten Rechnungsbetrag innerhalb des ausgewiesenen Zahlungsziels zu begleichen. Nach Abrechnung des Garantieantrags erfolgt ggfs. eine Gutschrift zu den jeweils gültigen Preisen abzüglich Rabatt.

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Das ist ein Test

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